A dynamic community devoted to representing the lebanese culture in Austria

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Die Statuten
STATUTENS DES VEREINS
„Der Libanesische Klub in Österreich für Soziales und Kultur“
Artikel I.Der Verein führt den Namen : „Der Libanesische Klub in Österreich für Soziales und Kultur“.
Artikel II.Der Sitz ist in Wien
Artikel III.Der Verein kann zur Erfüllung seiner Tätigkeit in den einzelnen Bundesländern unselbständige Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten einrichten.
Artikel IV.Die Aktivitäten des Klubs umfassen folgenden Themen: Kultur, Sozial, Sport, Integrative - Aktivitäten.
Artikel V.Er ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, überparteilicher Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt.
Artikel VI.Der Verein hat es sich zum Ziel gesetzt in Österreich lebenden Libanesen zusammenzubringen, integrative Unterstützung für Neuankömmlinge und Aktiviäten gem. Artikel 4 zu organisieren, fördern, und bekannt zu machen.
Artikel VII.Der Libanesische Klub verpflichtet sich, die geltenden österreichischen Gesetze zu einzuhalten.
Artikel VIII.Der Libanesische Klub ist weder parteilich, noch politisch oder religiös ausgerichtet. Folge dessen ist es Mitgliedern verboten im Rahmen der Vereinstätigkeit in jeglicher Art und Weise Aktivitäten in diesen Themenbereichen auszuüben. Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds.
Artikel IX.Der Verein kann nur die Verantwortung für die Aktivitäten seiner Mitglieder übernehmen, die im Rahmen des Klubs tätig werden und zu denen der Vorstand seine Zustimmung gegeben hat.
Artikel X.Jeder libanesische Staatsbürger bzw. jede Person libanesischer Abstammung bzw. Näheverhältnis zum Libanon, hat das Recht Mitglied des Vereins zu werden, sofern die Volljährigkeit ( 18 Jahre) erfüllt ist und ein fester Wohnsitz in Österreich besteht.
Artikel XI.Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Mitglied 20 €/ Monat. Es ist nur zahlenden Mitgliedern vorbehalten an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
Artikel XII.Die Organe des Vereins:
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Die Generalversamlung
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Der Vorstand
Artikel XIII.Mindestens einmal in 4 Monaten hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Artikel XIV.Es obliegt dem Klubvorstand, die Vorbereitungen für die Treffen sowie die Tagesordnung für die Generalversammlung fristgemäß zu erledigen. Die Einladungen müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung versendet werden. Der Vorstand sollte der Versammlung bei wohnen.
Artikel XV.Der Generalversammlung sind vorbehalten:
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Die Wahl des Vorstands
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Die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
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Die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzung
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Die Entlassung des Vorstands aufgrund des Rechenschaftsberichtes
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Die Auflösung des Vereins
Artikel XVI.Die Generalversammlung ist beschlussfähig wenn zwei Drittel (273) der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden nur mit der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden getroffen.
Artikel XVII.Der Vorstand besteht aus den von der Generalsversammlung gewählten Personen, die folgende Funktionen innehaben:
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Präsident
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Vizepräsident
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Sekträter
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Kassier
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Buchhalter
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Marketing & PR (2)
Artikel XVIII.Der Präsident wird für die Amtszeit eines Jahres gewählt. Die Amtszeit ist dann beendet, wenn der neue Vorstand das Amt übernimmt. Vorsitzender der Wahlversammlung ist der älteste anwesende Clubmitglied. Er stellt mit zwei weiteren Clubmitgliedern seiner Wahl das Wahlgremium. Er hat den Anwesenden der Wahlversammlung bei Sizungsbeginn die Kandidatenliste sowie die Liste der ausgeschiedenen Kandidaten bekanntzugeben. Mitglieder des Wahlgremiums sind von der Kandidatur ausgeschlossen.
Artikel XIX.Die gewählten Vorstandsmitglieder (Außer dem Präsidenten) können die Ihnen übertragenden Funktionen untereinander tauschen, Sofern der gesamte Vorstand damit einverstanden ist.
Artikel XX.Die Beendigung der Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form dem Präsidenten unterbreitet werden, welcher dies den Mitgliedern anlässlich der Generalversammlung zur Kenntnis bringt. Der Austritt eines Mitglieds kann nicht verweigert werden. Die Kommission des Vorstands muss den Mitgliedern entweder in der jährlichen Generalversammlung oder aber in einer eigens dazu einberufenen Versammlung vorgetragen werden.
Artikel XXI.Das Vorstandsmitglied, welches das Vertrauen der Generalversammlung nicht erhält, muss auf der Stelle zurücktreten.
Artikel XXII.Der Vorstand ist nur handlungsfähig, wenn in der Sitzung mindesten 5 der 7 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Zu einer Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von mind. 4 Vorstandsmitgliedern.
Artikel XXIII.Nur der Präsident hat das Recht klagen im Namen des Klubs vorzutragen oder den Klub gegen solche zu verteidigen. Der Präsident vertritt den Klub nach außen und dessen Parteien. Er ist alleine Zeichnungsberechtigt.
Artikel XXIV.Der Vizepräsident genießt alle Rechte des Präsidenten und trägt dessen gesamte Verantwortung im Falle dessen Abwesenheit mit seiner schriftlichen Ermächtigung. Oder wenn er definitiv den Platz des Präsidenten einnimmt.
Artikel XXV.Der Sekträter beruft Treffen des Vorstands und der Generalversammlung ein und erstellt die Agenden. Er hat auch über jede Versammlung ein Protokoll zu führen. Ihm obliegt die gesamte Korrespondenz des Klubs, sämtliche ausgehenden Schriftstücke hat er dem Vorstand zur Genehmigung zu unterbreiten.
Artikel XXVI.Der Kassier besorgt das besorgt das Inkasso der Beiträge und die Auszahlungen. Er hat dem Vorstand und der Generalversammlung bei jeder Sitzung Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins abzulegen.
Artikel XXVII.Der Buchhalter führt Buch über die Einnahmen und Auslagen des Klubs und erstellt monatlich Auszüge sowie die Jahresbilanz.
Artikel XXVIII.Die beiden für Marketing & PR zuständigen Vorstandsmitglieder sind für Informationen, Marketing und Veröffentlichung betreffen der Vereinsaktivitäten des Vereins zuständig.
Artikel XXIX.Sämtliche administrativen Belange müssen schriftlich festgehalten, am Tag der Ausführung datiert und vom Verantwortlichen unterschrieben werden, ansonsten wird das Schriftstück als ungültig betrachtet.
Artikel XXX.Für alle Kassenbewegungen müssen Belege vorhanden sein, welche von zwei der vier zuständigen Vorstandsmitglieder unterzeichnet müssen. Diese vier Personen sind: der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier, der Buchhalter.
Artikel XXXI.Spenden für den Klub dürfen angenommen werden sofern damit keiner Gegenleistungen des Klubs oder seiner Mitglieder verbunden sind. Spenden für karitative Aktivitäten dürfen angenommen werden, und Gegenleistungen dürfen erbracht werden.
Artikel XXXII.Der Klub wird aufgelöst, wen auf Vorschlag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder des gesamten Vorstandes mindestens zwei Drittel aller Klubmitglieder mit der Auflösung einverstanden sind. Das Klubvermögen soll beider Auflösung des Klubs an karitative Institutionen in Österreich verteilt werden.
Artikel XXXIII.In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet , dass jeder Streitteilinnerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmenmehrheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern Endgültig.